Rechtsanwalt

Dr. Armin Frühauf

26121 Oldenburg

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Oldenburger Bahnkonflikt - Hinweise -

Zu den Lärmschutzgutachten der DB/AIT

Die bisher vorliegenden DB/AIT-Gutachten stellen zahlreiche Bahnanlieger nicht zufrieden. Die mir bekannten Gutachten sind allesamt mangelhaft. Das hat das Urteil des BverwG vom 21.11.2013 ( siehe dazu unter sonstiges) bestätigt. Die Gutachten müssen vor allem deshalb beanstandet werden, weil

 

- die Lärmschutzwirkung der abgezogenen fiktiven (also der frühestens erst ab 2021 möglichen) 

  Lärmschutzwände weder genannt noch vorgerechnet wird,

- die Dämmwirkung einzelner Bauteile nicht nachprüfbar belegt ist,

- generell die Lärmschutzberechnung weder verständlich noch hinreichend überprüfbar dargestellt ist,

- die Frage der Übernahme der Betriebskosten (Strom/Filter/Reparaturen/Ersatz) nicht geregelt ist,

- Kosten für vorgezogenen Lärmschutz (etwa für kürzlich eingebaute Fenster) idR  nicht erstattet

  werden

 

Auch wenn es fraglich ist, ob der "Bahnvergleich der Stadt Oldenburg für seine Bürger" überhaupt gerichtlich durchsetzbare Ansprüche begründet, kann und sollte jeder Betroffene Einwendungen bei DB und AIT erheben. Das empfiehlt sich schon allein deshalb, weil spätestens im PFA 1 Verfahren rechtliche Ansprüche bestehen werden und die DB deshalb ein Interesse haben könnte, die ohnehin auf sie zukommenden Probleme zu lösen, um keinen doppelten Aufwand zu haben.

 

Zwei Musterschreiben für Einwendungen gegen die Gutachten gegenüber DB und AIT finden Sie auf 

http://neu.keine-stadtautobahn.de/uploads/Inis/Bahnlaerm/Musterschreiben-an-
DB.pdf

sowie  
http://neu.keine-stadtautobahn.de/uploads/Inis/Bahnlaerm/MusterbriefanFaAIT2

01310.pdf 

 

 

ACHTUNG:

In jedem Fall  s o l l t e jeder  Bahnanlieger (Eigentümer oder Mieter)  in dem nun laufenden  Planfeststellungsverfahren PFA 1 (Stadt Oldenburg) seine berechtigten Ansprüche anmelden und dann auch gerichtlich durchsetzen, wenn er zuvor im PFA 1 EINWENDUNGEN erhoben hat. Der Einspruch ist kostenfrei. Wer keine Einwendungen erhoben werden, kann aber nicht klagen. Er verliert insoweit alle seine Rechte  (=Präclusion), auch wenn sie noch soi begründet sind. 

 

FRISTABLAUF 3.4.2014

 

Zu Einzelheiten siehe auf meiner homepage unter PFA 1.  Dort gint es  auch ein LINK auf ein  Musterschreiben 

 

AKTUELL: DB/AIT haben die Umsetzung des Vergleichs nun gestoppt, um die Gutachten  zu überarbeiten. Auch die DB sieht nun nach dem Urteil vom 21.11.2013 (siehe dazu auf meiner homepage unter sonstiges)  ein, dass der angebotene Lärmschutz äußerst mangelhaft ist.

 

Oldenburg, im März 2014