Rechtsanwalt

Dr. Armin Frühauf

26121 Oldenburg

TEL: 0441 7703 4443

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14.07.2020

Das Urteil des LG Münster ist rechtskräftig. Der BGH hat die Revision des Angeklagten am 14.07.2020 einstimmig verworfen. 

Damit ist das Strafverfahren nach mehr als  8 Jahren abgeschlossen. 

 

26.04.2019:

Das LG Münster teilt mit, dass der  Angeklagte (auch) gegen dieses Urteil Revision eingelegt hat.

Der Bundesgerichtshof wird sich nun erneut mit dem Fall beschäftigen. Da der Schuldspruch des Parteiverrates aufgrund der vorangegangenen Entscheidung des BGH rechtskräftig ist, hat der BGH  nun nur noch darüber zu entscheiden, ob die vom Gericht dargestellten Strafzumessungsgründe rechtlich zu beanstanden sind oder nicht.

 

Das (neue) Urteil

 

Nach einer 2-tägigen Hauptverhandlung hat die nun zuständige Strafkammer des LG Münster ( AZ 9  Kls 1-19) sein Urteil zur Strafhöhe gesprochen und den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten ( unter Strafaussetzung zur Bewährung) verurteilt.

In diesem Verfahren ging es nur noch um die Strafhöhe, da der Bundesgerichtshof den Angeklagten bereits rechtskräftig wegen Parteiverrats verurteilt hatte.

 

Vor der Hauptverhandlung hatte der Angeklagte über seinen Verteidiger vergeblich versucht, eine öffentliche Hauptverhandlung durch eine vorherige Verfahrenseinstellung zu vermeiden. Er hatte  dazu einen Betrag von 100.000 € zu Gunsten der Staatskasse angeboten, um das Verfahren "geräuschlos" (so schreibt der Verteidiger wörtlich )  zu beenden.  Die Staatsanwaltschaft stimmte einer derartigen "Erledigung der Sache"  allerdings nicht zu, bestand vielmehr auf einem Abschluss des Verfahrens durch ein Urteil.

 

Die nun verhängte Strafe entspricht dem Antrag der Staatsanwaltschaft, die in ihrem Plädoyer auf die rechtskräftigen Feststellungen des BGH Bezug nahm und u.a.  hervorhob, dass der Angeklagte sich nicht nur hartnäckig  über einen längeren Zeitraum durch durch mehrere  Handlungen strafbar gemacht habe, sondern, dass seine Taten darüber hinaus in ein "komplexes Netz aus Suggestionen eingesponnen waren, von denen neben den Privatklägern auch der Rat der Stadt Oldenburg , die DB Netz AG und auch das Bundesverwaltungsgericht als Adressat oder Gegenstand der Suggestion betroffen waren". Zu Gunsten des Angeklagten wurden bei der Strafzumessung  die lange Verfahrensdauer und die Einwirkungen auf die Ausübung seines Berufes gewertet.

 

In der mündlichen Urteilsbegründung hob der Vorsitzende hervor, dass  die Strafvorschrift des Parteiverrats das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtspflege schützen soll und nicht nur das konkrete Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant im vorliegenden Fall. Deswegen komme ein - von der Verteidigung vorgeschlagenes -  Verfahren des "Täter-Opfer-Ausgleichs" nicht in Betracht.

 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

Der Angeklagte hat erneut die Möglichkeit der Revision. Es bleibt abzuwarten, ob er erneut den Weg nach Karlsruhe gehen wird.

 

 

 

 

Fortsetzung des Prozesses 

 

Die nun zuständige Strafkammer des LG Münster hat die Termine zur Fortsetzung des Strafprozesses auf den 09. und 11.04.2019 festgesetzt. 

 

Die Entscheidung des BGH vom 21.11.2018 ( 4 StR 15/18)

Der BGH hat durch  Beschluss vom 21.11.2018 (AZ 4 StR 15/18)  das Urteil des LG abgeändert. Danach ist der Angeklagte zwar des Parteiverrats, nicht aber des schweren Parteiverrats  schuldig.  Der Schuldspruch eines Vergehens des Parteiverrats  ist damit  rechtskräftig festgestellt, nicht jedoch die   daraus folgenden  Strafe. Insoweit  hat der BGH  das Verfahren  an eine andere Abteilung des LG Münster zurückverwiesen. 

 

Zur Begründung seiner Entscheidung führt der BGH aus  aus,  dass er zwar  seit 1957 in ständiger Rechtsprechung  davon ausgehe,   dass bei einer widerspruchslosen Annahme der auf Schädigung der anderen Partei gerichteten Beistandsleistung regelmäßig von einem Einverständnis der Gegenpartei auszugehen sei....  Diese Auffassung lässt sich jedoch auf die Erteilung eines Rats unter den hier gegebenen Umständen nicht übertragen".  

Zum  vollständigen  Wortlaut der Entscheidung siehe 

 http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=90980&pos=0&anz=1

 

 

Es bleibt  abzuwarten, welche Strafe die nun mit dem Fall befasste Kammer des LG festsetzen wird.

 

 

Die Revision

FEB 2018

 

Der Angeklagte hat gegen das Urteil rechtzeitig Revision eingelegt, Die Staatsanwaltschaft ist dem entgegengetreten. Mit Schriftsatz vom 29.01.2018 hat der Generalbundesanwalt beim BGH beantragt, die Revision wegen offensichtlicher Unbegründetheit durch Beschluss zu verwerfen. 

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe muss nun entscheiden. 

 

Mit Schreiben vom 30.10.2018  habe ich eine Mitteilung zum Stand des Verfahrens und um Förderung des Verfahrens gebeten. Eine Antwort bzw. Reaktion des zuständigen 4. Strafsenates des BGH in Karlsruhe steht noch aus. 

 

 

Die schriftliche Urteilsbegründung

 

Seit Anfang August 2017 liegt nun  das  251-seitige schriftliche Urteil vor. Das Urteil können Sie in einer anonymisierten Form abrufen unter: http://olumzu.de/wp-content/uploads/2017/09/LG-Münster-Urteil-pseudonymisiert.pdf 

 

Hier eine Zusammenfassung:

 

I. Zur Person stellt das Gericht fest, dass der – nicht vorbestrafte - Angeklagte Rechtsanwalt und Notar in Münster ist. Er ist ein bundesweit anerkannter und renommierter Verwaltungsrechtsexperte auf dem Gebiet des Fachplanungsrechts, das er auch wissenschaftlich bearbeitet; er hat dazu u.a. ein Standardwerk verfasst und ist auf diesem Gebiet Honorarprofessor der Universität von Osnabrück.  8 Jahre (auch während der Straftaten) war er  Mitglied im Anwaltssenat des Bundesgerichtshofes (der sich mit Disziplinarvergehen von Rechtsanwälten befasst).

 

Der Angeklagte ist in Münster geboren und aufgewachsen, bereits seine Eltern waren Rechtsanwälte und Notare. Er ist in kinderloser Ehe mit einer Rechtsanwältin verheiratet.

    

II. Zur Sache stellt das Gericht fest, dass der Angeklagte im Jahr 2012 vor dem Bundesverwaltungsgericht  eine Klägergemeinschaft, bestehen aus der Stadt Oldenburg, einer kommunalen Stiftung, einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft sowie mehreren Privatklägern im Rahmen einer Anfechtung von Planfeststellungsbeschlüssen  zum Ausbau einer Eisenbahnstrecke vertrat. Im Laufe des Rechtsstreits  entwickelten sich die Interessen der Klagegemeinschaft auseinander. Während die kommunale Seite einen von der DB-Netz AG angebotenen Vergleich abschließen wollte (der den Prozess ohne ein Urteil  beendet hätte),wollten die privaten Kläger das nicht, weil sie eine Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erreichen wollten. Eine solche Grundsatzentscheidung wollte  die DB aber unbedingt vermeiden, was der Angeklagte wusste.

 

Vor diesem Hintergrund stellt das Gericht 4 strafbare Handlungen des Parteiverrats fest:

 

1. In einem Erörterungstermin vom 05.07.2012 vor dem Bundesverwaltungsgericht versuchte der Angeklagte für die privaten Kläger einen Vergleich  abzuschließen, obwohl seine Mandanten ihm das zuvor schriftlich untersagt hatten (Ein Vergleich hätte den Prozess ohne ein Urteil des BVerwG beendet; das später erfolgte Grundsatzurteil zur Frage der Zulässigkeit von Betriebsbeschränkungen aus Gründen des Immissionsschutzes wäre damit vermieden worden).

 

2. Nachdem dieser Versuch aufgrund der Intervention eines (anwesenden) Vertreters der Privatkläger gescheitert war, gab der Angeklagte der DB Netz AG einen rechtlichen Hinweis (Ratschlag), wie die DB  es erreichen könnte,  dass die Klagen seiner Mandanten (ohne Sachentscheidung) als unzulässig abgewiesen werden würden (damit unterstützte der Angeklagte das Prozessziel der Gegner seiner eigenen Mandanten;    er wollte, dass seine eigenen Mandanten den Prozess verlieren).  Die DB AG folgte diesem Rat (in der Erwartung, so eine Sachentscheidung = Grundsatzurteil in jedem Fall  zu vermeiden; tatsächlich war die Erwartung aber falsch, was weder der Angeklagte noch die DB wussten) .

 

3. und 4.  Zumindest am 6. und 29. Juli 2012 versuchte der Angeklagte  durch bewusst unwahre Darstellung über die Prozessrisiken und –kosten die privaten Kläger  von der Durchführung des Prozesses abzuhalten.

 

Nachfolgend vertieft das Gericht diese Sachverhalte durch detaillierte Darstellungen

-       der Grundlagen des Oldenburger Bahnkonflikts,

-       der Formung der Klägergemeinschaft und Einleitung des Klageverfahrens,

-       des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz ( in dem das BVerwG  u.a. einen deutlichen Hinweis auf die möglichen Erfolgsaussichten der von den privaten Klägern angestrebten Grundsatzentscheidung zur Zulässigkeit von Betriebsbeschränkungen aus Immissionsschutzgründen gegeben hatte), 

-       der Auseinanderentwicklung der Interessen der Kläger bis zum 05.07.2012,

-        des Erörterungstermins vom 05.07.2012,

-       der weiteren Aktivitäten des Angeklagten und der Stadt Oldenburg im Juli 2012, des Inhalts eines Schreibens des Angeklagten vom 29.07.2012 ( bewusst unrichtige und weit überzogene (unrealistische) Darstellung der Kostenrisiken bei Fortsetzung des Prozesses unter Bezugnahme auf ein gleichartiges Schreiben des OB der  Stadt , in dem die Stadt zudem auf die (abstruse) Möglichkeit von Schadensersatzansprüche gegen die Kläger bei Fortführung des Prozesses hingewiesen hatte),

-       der Geschehnisse bis zum  Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.November 2013 ( u.a. fristlose Kündigung des Angeklagten durch seine Mandanten sowie dessen Anerkenntnis zum Ausgleich des durch sein Verhalten entstandenen Schadens, um ein Strafverfahren zu vermeiden),

-       des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.11.2013 (das den Klägern hinsichtlich der erstrebten Grundsatzfrage Recht gab) ,

-       eines Schreibens des Angeklagten vom 28.02.2012  ( Rücknahme des Schuldanerkenntnisses nach Weigerung der STA, den Sachverhalt zur Anklage zu bringen ),

-       des (deutlich) verbesserten Planergänzungsbeschluss (für alle Bahnanlieger) als Folge der erfolgreichen Fortführung der Klage,

-       der Schadenwiedergutmachung nach Anordnung der Anklage durch das Oberlandesgericht Hamm,

-       der Gang des Strafverfahrens.

 

III. und IV.  Es folgen sodann  Beweiswürdigung und die rechtliche Subsumtion.

 

Anzumerken ist, dass das Gericht das Ergebnis der Beweisaufnahme sehr  detailliert und sorgfältig würdigt; dabei schöpft es allerdings die Möglichkeiten der freien Beweiswürdigung nicht aus, sondern folgt weitgehend der Einlassung des Angeklagten; diese sieht das Gericht nur dann als widerlegt an,  wenn mehrere unzweifelhafte (objektive) Beweise dagegen vorliegen, die sich jeweils widerspruchsfrei bestätigen oder ergänzen. Diese äußerst vorsichtige Würdigung wird der Dramatik des seinerzeitigen tatsächlichen Geschehen nicht gerecht. 

 

Eine besondere Würdigung erfährt der als Zeuge vernommene Beamten des EBA, der  nicht nur den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss  verfasst hat, sondern auch heute noch für das weitere Planfeststellungsverfahren in Oldenburg zuständig ist. Dieser Beamte  hat den Hinweis des BVerwG im einstweiligen Rechtsschutz zur Möglichkeit eines Grundsatzurteils (zu Betriebsbeschränkungen)  zum Anlass genommen,  die DB auf die Gefahr eines solchen Grundsatzurteils  hinzuweisen. Das ist ein äußerst fragwürdiges Unterfangen für den Beamten einer unparteiischen   Bundesbehörde, die kraft Amtes nicht nur  Interessen der Bahn,  sondern auch die schutzwürdigen Interessen der vom Bahnbetrieb betroffenen Bürger zu wahren hat. Hier wird eine sehr problematische  "Nähe"  zwischen der dem BMVI unterstehenden Aufsichts-Behörde und der Eisenbahn deutlich. Das mag auch erklären, dass dieser Sachverhalt  nicht durch den Zeugen offenbart wurde,  sondern durch eine (möglicherweise unbedachte) Äußerung  eines Mitarbeiters der DB, der davon ausging, dass das entsprechende Schreiben des Beamten dem Gericht bekannt sei.    

Darüber hinaus ist  das Gericht  davon überzeugt, dass der Beamte des EBA vor Gericht eine falsche  Aussage gemacht hat, indem er mehrfach  erklärt hat, er "könne sich an Einzelheiten des Termins vor dem Bundesverwaltungsgericht  vom 05.07.2012 nicht erinnern, weil er damals „in einem Tunnel“ gewesen sei. Das Gericht hält diese Aussage für unglaubhaft und stellt fest, dass der Zeuge den Angeklagten schonen wollte.   

 

Das Urteil gegen den angeklagte Rechtsanwalt ist noch nicht rechtskräftig. Der Angeklagte hat Revision eingelegt. Die Revisionsbegründung liegt noch nicht vor. Die Frist zur Begründung der Revision läuft am 04.09.2017 ab. 

 

Das (mündliche) Urteil: 

14 Monate Freiheitsstrafe wegen schweren Parteiverrats

- Die große Strafkammer des LG Münster wertet das Verhalten  des Anwalts als Verbrechen  - 

 

Fr, den 09.06.2017

Der Strafprozess gegen den Münsteraner Anwalt Prof. Dr. St.  ging gestern gegen 16:30 mit einer ca 2 stündigen, sehr präzisen und sehr detailreichen Urteilsbegründung des Vorsitzenden zu Ende.

Der Vorsitzende schilderte, wie  der Angeklagte über Monate hinweg, vorsätzlich und  hartnäckig gegen die Interessen und Weisungen seiner Mandanten verstoßen habe und dadurch nicht nur seine Mandanten geschädigt habe, sondern das Anliegen der Gegner seiner Mandanten nachhaltig unterstützt habe. So habe der  Angeklagte nach den Feststellungen des Gerichts ab Mai 2012 über Monate hinweg, sogar noch nach seiner fristlosen Kündigung am 15.07.2012 bis zum November 2013 zahlreiche Aktivitäten entwickelt, die strafrechtlich von erheblicher Bedeutung, zum Teil aber auch nur fragwürdig und takt- und geschmacklos gewesen seien. So listete der Vorsitzende " falsche Beratung der Mandanten, Verstoß gegen ausdrückliche notariell belegte Weisungen seiner Mandanten, Ratschläge an den Prozessgegner, falsche und erlogene  Prozessberichterstattung, "Drohbriefe" mit rechtlich unzutreffenden Kostenszenerien und unhaltbaren Regressforderungen für den Fall, dass seine Mandanten die von ihm gewünschte Beendigung des Prozesses nicht ermöglichen würden, Verfassen eines Aufsatzes in der von ihm herausgegebenen Fachzeitschrift DVBl über eine nichtöffentliche Sitzung des BVerwG mit unschönem "Nachtreten" gegen seine ehemaligen Mandanten usw...f bis hin zu einem zumindest fragwürdigen Versuch des Angeklagten, noch im Jahre 2013, unmittelbar vor Beendigung des gegen den massiven Widerstands des Anwalts dann doch durchgeführten Prozesses, der Deutschen Bahn noch einen rechtlichen Ratschlag zur Prozessführung zu geben auf.

 

( Bekanntlich haben die Mandanten des Angeklagten den Prozess vor dem BVerwG dann gewonnen und mit einer Neuentscheidung des Eisenbahnbundesamtes für  a l l e  Oldenburger Bahnanlieger einen wesentlich besseren interimistischen Lärmschutz erreicht,  der in Einzelfällen Erstattung von Lärmschutzaufwendungen über 50.000  erbrachte. Die vom Angeklagten immer wieder aufgestellte Behauptung, nur durch den Vergleich sei für alle Oldenburger Bahnanlieger etwas zu erreichen gewesen, ist durch dieses  tatsächliche Geschehen eindeutig widerlegt. Denn das EBA hat den Lärmschutz, der grundgesetzlich geboten war, für  a l l e  Oldenburger Bahnanlieger angeordnet und nicht nur für 3 verbleibende Kläger).

 

Zuvor war das Gericht im Hinblick auf  4 Beweisanträge der Verteidigung, mit denen im wesentlichen die nochmalige Vernehmung von zahlreichen Zeugen beantragt wurde, nochmals in die bereits geschossene Hauptverhandlung eingetreten. Alle Anträge sowie dann noch weitere gestellte Hilfsbeweisanträge wurden vom Gericht mit ausführlicher Begründung abgewiesen.

 

Nach Schluss der Beweisaufnahme nahm der Angeklagte selbst in einer etwa 1stündigen Erklärung das Wort. Art und Inhalt der uneinsichtig und selbstgerecht wirkenden Erklärung des Angeklagten bestätigten den zuvor vom Vertreter der Nebenklage geäußerten Verdacht, das Motiv des Angeklagte sei möglicherweise - neben den erheblichen wirtschaftlichen Interessen - auch in der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten zu sehen, der sich im "Rechtsgeschehen" als den maßgeblichen GESTALTER der Konfliktlösung sehe und sich deshalb gegen alle Wünsche und Weisungen seiner Mandanten durchsetzen wolle. Der Angeklagte selbst stellte in seiner Erklärung bedeutsam die Frage in den Raum, ob der Mandant nicht mit einem Anwalt besser fahre, der gegen seine Weisungen verstoße, weil er sie für unsinnig halte.

 

Die  Verteidigung plädierte auf Freispruch, weil das Gericht die Anforderungen an eine Straftat nicht belegen können. Dazu seien 2 "Schützengräben" zu überwinden, was aber nicht gelungen sei.

 

Der PRESSE ist zu entnehmen, dass der Angeklagte Revision einlegen werde.     

 

Mi, den 24.05.2017

Der Staatsanwalt hat heute in seinem Plädoyer die Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlichen Verbrechens des Parteiverrates zu einer Freiheitsstrafe von 1Jahr und 5 Monaten gefordert was zugleich die die Entziehung der Zulassungen als Rechtsanwalt und Notar bedeutet. 

 

Für den Staatsanwalt  steht zweifelsfrei fest, dass sich der Angeklagte  eines Verbrechens schuldig gemacht hat. Obwohl der Staatsanwalt  zu Gunsten des Angeklagten unterstellt hat, dass der Angeklagte sich möglicherweise über die  Prozessaussichten  seiner  Mandanten geirrt habe, sei sein Handeln ein kriminelles Verbrechen. Der Angeklagte habe  trotz zahlreicher  ihm mündlich und schriftlich  (sogar in notarieller  Beglaubigung) erteilten eindeutigem Anweisungen und Verbote  mit allen Mitteln versucht, im Zusammenwirken mit den Prozessgegner das von seinen Mandanten angestrebte Grundsatzurteil des BVerwG zu verhindern. Ein Anwalt dürfe sich nicht über die ihm erteilten eindeutigen Weisungen seiner Mandanten hinwegsetzen, auch wenn er gemeint haben sollte, dass seine Mandanten keine Chancen auf das von ihnen angestrebte Grundsatzurteil hätten.  Das hartnäckige  Verhalten des Angeklagten  und die Unterstützung der Interessen  der Gegnern seiner Mandanten habe nicht nur seine Mandanten  geschädigt, sondern sei geeignet, das Vertrauen auch der Allgemeinheit in die Redlichkeit des Anwaltsberufes und letztlich in unser Rechtssystem nachhaltig zu erschüttern.

 

Auch ein Vertreter der Nebenklage plädierte, ohne allerdings einen konkreten Strafantrag zu stellen. 

Die Nebenklage trat im Wesentlichen der   Auffassung der Staatsanwaltschaft bei, sah jedoch keinen Anlass, dem Angeklagten strafmildernd einen Irrtum zuzubilligen. Der Angeklagte sei ein hochspezialisierter Fachmann, der die Aussichten der Klage in einem vorprozessual erstatteten Gutachten als sehr gut bezeichnet habe.Unabhängig davon sei der Angeklagte aber nach § 3 Abs. 4 BORA gesetzlich verpflichtet gewesen, bereits im MAI 2012  a l l e  Oldenburger Bahnmandate, auch das der Stadt Oldenburg, niederzulegen, nachdem zweifelsfrei festgestanden habe, dass die Stadt nicht mehr das ursprünglich gemeinsamen Prozessziel verfolgen wollte, vielmehr  auf Rat des Angeklagten den Prozess beenden wollte. Der Angeklagte habe all das nicht nur als Anwalt und nebenamtlicher  Richter im Anwaltssenat des BGH, der sich speziell mit Fragen des anwaltlichen Berufsrechts befasst, gewusst, sondern sei zudem auch noch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er sich mit seinem Verhalten strafbar mache. Hinzu komme, dass der  vom Angeklagten unterstützte Vergleich auch inhaltlich mangelhaft gewesen sei,  weit er weit hinter den  den verfassungsrechtlich garantierten Ansprüchen aller betroffenen Oldenburger zurückgeblieben sei. Erst das dann gegen den Willen des Angeklagten erstrittene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts habe diese Schutzansprüche durchgesetzt und so erheblich höhere Ansprüche aller betroffenen Oldenburger begründet. All das  habe der Angeklagte als Fachmann gewusst, ohne seine Mandanten darüber aufzuklären.

 

Im nächsten Termin  wird die Verhandlung mit den Plädoyers eines weiteren Vertreters der Nebenklage und der Verteidiger fortgesetzt, bevor nach Beratung des Gerichts  das Urteil gesprochen werden wird.

 

Fortsetzung: Fr, den 09.06.2017 9:00 Uhr

 

 

Die, den 16.05.170

 

Das Gericht hat heute die Beweisaufnahme abgeschlossen. Im nächsten Termin sollen die Plädoyers folgen, beginnend mit dem der Staatsanwaltschaft.

 

Bevor das Gericht heute einige Beweisanträge der Verteidigung, zT wegen Bedeutungslosigkeit, abgelehnt hat, hat es zwei weitere Zeugen vernommen.Die Vernehmungen des Vorstandsmitglieds von IBO und eines Referatsleiter im Nds. Wirtschaftsministerium haben keine neuen Erkenntnisse erbracht. Allerdings haben sie die  bisherigen Erkenntnisse bestätigt und zT vertieft.

 

Sodann wurde den  Anträge des Staatsanwaltes und der Nebenklage stattgegeben, die sich mit den Mängeln des vom Angeklagten  unterstützen Vergleichs und dem so genannten Nachtatverhalten  des Angeklagten befassten. Danach steht  fest, dass der sachliche Inhalt des vom Angeklagten unterstützen Vergleichs weit hinter dem gebotenen "Grundrechtsschutz" zurückblieb. Anhand eines konkreten Beispiels wurde ein Schutzdefizit von 18 dB(A) ermittelt (Anm: +/- 10 dB(A)) werden als Verdoppelung/Halbierung des Lärms empfunden)  und zu den erforderlichen Lärmschutzaufwendungen  eine Differenz von rd 40.000 € in einem konkreten Beispielsfall. Eine Aufklärung über dieser Vergleichsdefizite erfolgte vor Abschluss des  Vergleichs allerdings  nicht. Die Stadt Oldenburg u.a. waren vielmehr  dem Rat des Angeklagten gefolgt und hatten den angebotenen Lärmschutz als großartiges Ergebnis  akzeptiert und damit ihre Prozesse beendet.   Erst aufgrund des späteren Urteils des BVerwG, das die privaten Kläger dann trotz des von der Stadt und dem Angeklagten aufgebauten Drucks zur Aufgabe ihrer Prozesse erstritten haben und der im Urteil des  BVerwG angeordneten Neuentscheidung des EBA wurden diese  gravierenden Mängel des Vergleichs auch mit Wirkung für  a l l e  Oldenburger  behoben. Damit dürfte auch die Einlassung des Angeklagten widerlegt sein, dass nur durch den Abschluss des Vergleich auch andere Personen (außerhalb des Prozesses)  zumindest  etwas Lärmschutz erhalten konnten.

 

Das Verhalten des Angeklagten nach der ihm vorgeworfenen Straftat wurde anhand einer  vorgelesenen Korrespondenz dargestellt. Danach hatte der Angeklagte zwar unmittelbar nach seiner fristlosen Kündigung den  BIs eine Entschädigung von 50.000 € angeboten und spontan 5.000 € darauf gezahlt. Als die BIs  dann jedoch  später, unter Vorlage der Belege zur Schadenshöhe   " n u r"   noch weitere rd  20.000 € beanspruchten, weigerte sich der Angeklagte sich mit recht ungewöhnlichen anmutenden rechtlichen Konstruktionen zur angeblichen Unwirksamkeit eines von ihm abgegebenen schriftlichen Schuldanerkenntnisses zu zahlen. Erst ca 1 Jahr später bezahlte der Angeklagte auf Rat seines damaligen Verteidigers im Angesicht der gegen ihn erhobenen Anklage die geforderte Summe.

 

Nächster Termin mit Abschlussplädoyers  am 24.05.2017

 

 

Die, den 09.05.17

 

Der 7. Verhandlungstag hat  die Vorwürfe gegen den Anklage erneut belegt und darüber hinaus auch noch seht interessante Hintergrundinformationen offenbart. So hat ein als Zeuge vernommene Jurist der DB  ausgesagt,  der Anstoss zum Entschluss der Bahn, unbedingt ein Urteil zu vermeiden, sei im Februar 2012 vom  EBA gekommen, weil nach dessen Einschätzung  die Gefahr bestanden hätte, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Hauptsache Betriebsbeschränkungen  als Mittel des interimistischen Lärmschutzes vorgeben könnte. Darauf habe  nach Auffassung des EBA ein Beschluss des Gerichts hin.gedeutet.  Auch die Juristen der BIs und die privaten Kläger  hatten die betreffende Passage des  Beschlusses genau so verstanden. Schon  zuvor, 2011,  hatte ein von  der klagenden Wohnungsbaugesellschaft in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten die Möglichkeit von Betriebsbeschränkungen  ergeben,  wie  der Geschäftsführer dieser Gesellschaft  dann ausgesagt hat. Auch der Berichterstatter des Bundesverwaltungsgerichts hatte dieses Möglichkeit noch eimal im Termin am 05.07.12 ausdrücklich geäußert.  

 

Jedenfalls wollte die DB nach dem Hinweis des EBA  ein drohendes Grundsatzurteil unbedingt vermeiden. Deshalb habe  sie, so der Jurist,  den Klägern zur Beendigung der Prozesse einen Vergleich vorgeschlagen in dem sie einen vorgezogenen Teillärmschutz angeboten hatte, nachdem die  Konzernspitze dazu ihr OK gegeben hatte und das BMVI die erforderlichen Mittel ( aus dem Titel des späteren Bahnausbaus) bereit gestellt hatte.  

 

Der Angeklagte habe für das Anliegen der DB, ein Urteil zu vermeiden,  Verständnis gehabt, die vorgeschlagene Lösung für gut gehalten und  aktiv unterstützt, auch noch, nachdem "klare" Signale da waren, dass die privaten Kläger damit  nicht einverstanden waren.

 

Selbst nachdem die Kläger das Mandat des Anwalts fristlos gekündigt hatten, habe er dieses Ziel unterstützen wollen, so der Zeuge weiter. Der Angeklagte sei  als Zuhörer in der Verhandlung vor dem Senat des BVerwG  im November 2013 anwesend gewesen  und sei dann in einer Pause auf ihn zugekommen,  um  ihm Hinweise zu gegeben, was die DB noch vorgetragen sollte; er habe das aber nicht hören wollen. Ein weiterer Jurist der DB, der als Nachfolger dieses Zeugen ab 2013 die Sache bearbeitete, hat  ausgesagt, dass das EBA in diesem Termin  den Inhalt einer Lärmschutzzusage   der DB  als behördliche Änderung des Planfeststellungsbeschlusses übernommen habe, damit die verbleibenden Kläger endlich  "klaglos" gestellt werden. Damit sollte erreicht werden, dass die Klage - ohne sachliche Entscheidung zur Frage möglicher Betriebsbeschränkungen - abgewiesen würde. Das dann am selben Tage erfolgte Urteil, das bekanntlich  den Planfeststellungsbeschluss teilweise aufhob und die Prüfung von Betriebsbeschränkungen anordnete,  habe der DB nicht gefallen. 

 

Der Prozess neigt sich nun dem Ende zu. Das Gericht hat sein "Pflichtprogramm" erfüllt und  einen Beweisantrag der Verteidigung wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt.  Im nächsten Termin soll die Beweisaufnahme formell geschlossen werden, wenn auch die Verteidigung keinen weiteren Aufklärungsbedarf hat.

 

Nächster Termin ist am 16.05.17 

 

Do, den 27.04.17

 

"Überraschende Neuigkeiten" gab es  auch in  diesem Termin.

So berichtete der als Zeuge vernommene Beamte des Rechtsamtes zur Überraschung aller Anwesenden,  dass der Angeklagte neben  seiner Rechnung über 50.000 € (zzgl MwSt) bereits unmittelbar nach dem Termin vom 05.07.12  der Stadt  weitere  30.000 € zzgl MwSt in Rechnung gestellt habe, die er aufgrund des Vergleiches beanspruchen wollte. 

 

Der als Zeuge vernommene ehemalige Vorsitzende der IBO, widersprach der Darstellung der damaligen Büroleiterin des damaligen OB, wonach sich die Stadt seinerzeit unter Führung des damaligen OB "an die Spitze der Bewegung" gesetzt hätte. Im Gegenteil, so der Zeuge: "die Stadt musste zum Jagen getragen werden". Weiter bestätigte der Zeuge mit präzisen Angaben, dass die BIs stets  in Abstimmung und mit Vollmacht aller privaten Kläger gehandelt hätten und  bis zur Aufkündigung der gemeinsamen Linie durch den Angeklagten und die Stadt  auch maßgeblich die Strategie und den Inhalt des Klageverfahrens bestimmt hatten.  So sei die Klageschrift aus Entwürfen des Angeklagten  und eines Juristen der BI in einer gemeinsamen  Sitzung am 15.10.2012 "zusammengeschrieben" worden. Eine zuvor vernommenes Mitglied  von IBO  hatte gleiches bekunde und dann auch noch,  wie  ihrer betagte und herzkranke Mutter, die eine der Klägerinnen war,  einen gewaltigen Schock erlitten habe,  als ihr ein Bote des OB ein persönliches Schreiben überbracht habe, in dem sie  auf finanzielle Risiken von mehr als 30.000 € hinwiesen worden sei  und der OB ankündigt habe, gegen die betagte Frau  Schadensersatzansprüche zu prüfen, falls sie den Prozess nicht beenden würde. Wegen dieses Schocks und der Befürchtung weiterer gesundheitlicher Schäden  habe sie dann das von ihr  ein paar Tage später abgefangene Schreiben des Angeklagten, der nun sogar mit Risiken von 80.000 € und der Möglichkeit einer Kommunalaufsichtsanweisung drohte, falls ihre Mutter den Prozess nicht beenden würde, ihrer Mutter nicht mehr zur Kenntnis gegeben.    

 

Zum Abschluss des Termins  wurde dann der Ausschnitt einer O1-Videoaufzeichnung der Ratssitzung vom 21.05.12 vorgeführt. Sie erbrachte  den starken Verdacht, dass der Angeklagte seinerzeit  auch die Ratsvertreter mit falschen Angaben über eine vorherige Befassung des  gesamten Senats des BVerwG mit dem Vergleichsvorschlag  zu einer Vollmacht zum Vergleichsabschluss  bewegen wollte. Die zuvor vernommenen Richter am BVerwG hatten ein solches Verfahren als realitätsfremd  zurückgewiesen., 

 

Der Vorsitzende kündigte sodann an, in der folgenden Sitzung, die Beweisaufnahme schließen zu wollen. Es bleibt abzuwarten, ob nun  Beweisanträge der Verteidigung gestellt werden. 

Der Prozess wird am 9. Mai 2017 fortgesetzt.

 

 

Mi, den 19.04.17

 

Die Beweisaufnahme des 5. Verhandlungstages hat die in der Anklage  erhobenen Tatvorwürfe weiter  bestätigt. Es wurden Vertreter der Stadt Oldenburg und erstmals auch geschädigte Anzeigeerstatter  vernommen. 

 

Sachlich übereinstimmend  erklärten  a l l e  Zeugen,  dass die Stadt  k  e i n  "Direktionsrecht" zur Prozessführung oder Beendigung hatte, auch wenn sie den größten Teil des Prozessrisikos übernommen hatte. Die Kläger bzw. die hinter ihnen stehenden Bürgerinitiativen  waren daran allerdings mit einem Betrag von 25.000 € beteiligt.

 

Die Vertreter der Stadt machten ebenso deutlich, dass die Stadt unbedingt eine Beendigung  a l l e r Prozesse wollten, weil  sie den Vergleich für gut hielt und die DB erklärt hatte bei Beendigung aller Prozesse  zu Gunsten der Stadt Prozesskosten in Höhe von ca 35.000 € zu übernehmen.  Die DB wollte die Beendigung aller Prozesse, um ein von ihr befürchtetes Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts  zu vermeiden.

Alle  Geschädigte hatten  dem Angeklagten schriftlich (zB durch notariell beglaubigt)  strikt untersagt, den Prozess im  Termin am 05.07.2012 vor dem Einzelrichter zu beenden. Sie wollten, dass sich der ganze Senat des Bundesverwaltungsgerichts mit der Sache befasst und  ein Grundsatzurteil über mögliche Befahrensbeschränkungen (Nachtfahrverbote, Langsamfahrgebote u.ä) spricht, falls die DB das nicht vorher einräumt. Die Kläger wollten dieses Ziel  für  a l l e  Oldenburger erreichen, weil Betriebsbeschränkungen der wirksamste und schnellste Schutz gegen Lärm sei,  das BVerwG diese Möglichkeiten in einem vorangegangenen Beschluss als realistisch angedeutet hatte und damit auch das Argument der DB entkräftet würde, dass man bereits  mehrere Millionen € in den Ausbau der Stadtstrecke gesteckt habe. Die Zeugen schilderten auch,   dass  die Stadt und der Angeklagte sie   massiv unter Druck gesetzt hätten,  sich mit dem angebotenen Vergleich zufrieden zu geben und ihre Klagen zubänden. Sie schilderten auch wie sie dem Druck widerstanden hätten und den Prozess fortgeführt hätten. Bekanntlich wurde der Klage der Geschädigten  stattgegeben.  

 

Zum Ablauf des Gerichtstermins vom 05.07.12 haben die Leiter des Rechts-  und des Tiefbauamtes die bisherigen Zeugenaussagen, u.a. des die Verhandlung leitenden Richters bestätigt, während die damalige Büroleiterin des OB insoweit eine "Lücke" liess. 

 

Eine ganz wesentliche Rolle spielte sodann eine E-mail des Angeklagten vom 06.07.12  (nur) an die privaten Kläger, in der er, wie auch in späteren Schreiben an seine Mandanten, eine weitere Prozessführung als "chancenlos" bezeichnete und ein (unrealistisches)  Prozessrisiko   bei Fortführung des Prozesse darstellte. Überschrift, Ton und Inhalt dieser E-mail haben den Vorsitzenden  zu einem weiteren Hinweis an den Angeklagten und bereits am letzten Verhandlungstag  zur Nachfrage  nach weiteren E-mails des Angeklagten veranlasst. Diese Nachfrage wurde durch  die Nebenklage mit 75 Seiten E-mail - ausdrucken erledigt.

 

Die Verteidigung hat für den nächsten Verhandlungstermin eine Erklärung angekündigt.

Vorgesehen ist da auch  die Vernehmung weiterer Zeugen und eine Entscheidung über das Abspielen von VIDEOS zum Oldenburger Bahnkonflikt.

 

Der Prozess wird am 27.04.2017 fortgesetzt. 

 

 

 

 

Die, 11. April 2017

 

Der vierte Verhandlungstag begann mit  einer Überraschung:  Der  Vorsitzenden berichtete, dass ihn der Angeklagte  angerufen und sich nach dem Ablauf einer "Verständigung" gem. § 257c StPO erkundigt habe. Der Verteidiger erklärte dazu, dass diese Aktion des Angeklagten mit ihm nicht abgesprochen gewesen sei; er habe keine  Absicht, eine  Verständigung herbeizuführen. 

Die sodann vernommenen 4 Zeugen haben, soweit sie etwas zu den Anklagevorwürfen sagen konnten,  die dem Angeklagten vorgeworfenen Tathandlungen  bestätigt. Der vernommene Bundesrichter , der  den Erörterungstermin vom 05.07.2012 geleitet hatte, konnte sich  noch  lebhaft an den Termin  erinnern. Er schilderte u.a.  eine sehr  lautstark  geführte Auseinandersetzung um die von Angeklagten abgegebenen  Erklärungen und Aktionen, die dem Angeklagte nach den dem Richter  vorgelegten Briefen der Mandanten verboten waren. Diese Briefe lagen in seiner Akte. Am Rande spielte dann noch ein "Boulettenbuffet" eine Rolle. Der Angeklagte hatte dies in der Halle vor dem Sitzungssaal des Bundesverwaltungsgerichts organisiert, eine Aktion, die auch nach Aussage eines weiteren Richters,der allerdings am Termin nicht beteiligt war, doch sehr ungewöhnlich sei. 

 

In der Woche zuvor war die Beweisaufnahme zwar weniger ergiebig, aber ebenso interessant:  Weder der ehemalige OB der Stadt Oldenburg noch der Vertreter des Eisenbahnbundesamtes konnten (wollten ?) sich an den Ablauf des Termins noch das "Boulettenbuffet" erinnern. Der OB verwies darauf, dass seine Entscheidungen von seinen Mitarbeitern vorbereitet werden und er selbst kaum Kontakt mit dem Angeklagten gehabt habe. Der Vertreter des EBA konnte sich an Einzelheiten des Termins überhaupt nicht erinnern. Auf  eindringliches Befragen  des Staatsanwaltes  erklärte er immer wieder,   dass er sich damals "in einem TUNNEL" befunden hätte. Da der Verdacht einer Falschaussage geäußert wurde, hat das Gericht die Protokollierung eines Teils der Aussage des Zeugen  zur Beweissicherung angeordnet.

 

 

Do, 2. März 2017

 

Am zweiten Tag der Strafverhandlung  hat das GERICHT  begründet, weshalb gegen den angeklagten Rechtsanwalt auch der Vorwurf eines schweren Parteiverrats (Verbrechen, Mindeststrafe 1 Jahr) untersucht wird. Es geht darum, ob der Anwalt seine eigenen Mandanten (Kläger) verraten hat, weil er das Ziel verfolgt haben könnte, im Zusammenwirken mit den Beklagten (EBA und DB) ein Grundsatzurteil zur Zulässigkeit von Betriebsbeschränkungen bei der deutschen Bahn (Langsamfahrgebote und Nachtfahrverbote) zu verhindern. 

Im Hinblick auf den nun im Raum stehenden Vorwurf eines Verbrechens,  hat  das Gericht die HV auf den 29.03.2016 vertagt. Die Verteidigung soll Gelegenheit haben, sich weiter vorzubereiten.  Die bisherigen Verteidiger aus Hamburg (Büro G. S. ) und Münster (Dr. W.)  haben  ihr Mandat niedergelegt.  Das Gericht prüft nun  die Notwendigkeit der Beiordnung eines Pflichtverteidigers.

 

 

Do, 23. Februar 2017 

Die Staatsanwaltschaft Münster hat gegen den ehemaligen Rechtsanwalt  im Oldenburger Bahnstreit, Prof. Dr. B. St.  ANKLAGE wg. der Vorwürfe des Parteiverrats und der Nötigung erhoben über die seit Do, den  23.02.2017, vor der 8. großen Strafkammer des LG Münster verhandelt wird. 

 

Zum ersten Verhandlungstag siehe u.a. die örtliche PRESSE in Oldenburg und Münster,  

Nächster Verhandlungstermin: Do, den 02.03.207

 

Der zunächst angeklagte Sachverhalt  ist unter  https://openjur.de/u/765742.html

zu lesen, weiteren Informationen zum Sachverhalt ergeben sich auch aus

Aufsatz "Nachtfahrverbote für Güterzüge ?" (KJ 2015,175) und in Kurzform  aus der  ppt-Folie zum Internationalen Bahnlärmkongress Boppard (2015),  beides über   die  Rubrik  "Veröffentlichungen" auf dieser Homepage.