Rechtsanwalt

Dr. Armin Frühauf

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Schmerzensgeld bei (andauerndem) Gaststättenlärm

 

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in einem Urteil vom 30.08.2018 (AZ 1 U 36/17) dem Kläger ein Schmerzensgeld für regelmäßige nächtliche Ruhestörungen durch den Betrieb einer benachbarten Gaststätte zugesprochen und die geltenden Darlegungs- und Beweisregeln  im Streit über die Berechtigung von Beschwerden des Betroffenen nochmals bestätigt:

 

Der Anspruch auf Unterlassung von Lärmbeeinträchtigungen ergibt sich aus §§ 1004 Abs. 1, 906 BGB; der Kläger (=Gestörte) muss (nur) darlegen und beweisen, dass er in seiner Nachtruhe gestört wird. Ist das bewiesen,   muss der Beklagte (=Störer, Gastwirt) sich entlasten und seinerseits beweisen, dass  die Belästigung unwesentlich ist, wozu er insbesondere beweisen muss, dass er die  Grenzwerte der TA Lärm einhält;  in Ausnahmefällen scheitert allerdings ein Anspruch, wenn der Lärm an der konkreten Stelle ortsüblich ist. Das ist aber nicht schon dann der Fall, wenn Wohnung und Gaststätte im Kerngebiet einer Stadt liegen. Das Urteil des OLG verweist  auf die Urteile des BGH vom 08.10.2004 – AZ V ZR 85/04 – und 16.10.1970 – AZ  V ZR 10/68 . 

 

Verlangt der Kläger Schmerzensgeld, so hat er die Darlegungs- und Beweislast   nach  §§ 823 Abs. 1 und 2, § 253 Abs. 2  BGB iVm  §§ 22,23,48 BImSchG und Abschnitt 6.1 de TA Lärm.  Er muss beweisen, dass der Beklagte die Grenzwerte überschreitet und ihn dadurch gesundheitlich schädigt. Das OLG Oldenburg hat dies aufgrund der plausiblen Darstellung des Klägers, der zudem ein ärztliches Attest vorgelegt hat,  als bewiesen angesehen.  Es befindet sich damit in guter Gesellschaft, ohne sich darauf zu berufen: Der BGH hat bereits in seinem  Urteil vom 25.09.1970 - V ZR 155/67 – gesundheitliche Beeinträchtigungen bei andauernden / regelmäßigen nächtlichen Störungen als plausibel angesehen. 

 

Ist der Geschädigte Mieter einer Wohnung  kommt in den genannten Fällen darüber hinaus auch eine Minderung der Miete gegenüber dem Vermieter in Betracht. 

 

Neben den genannten zivilrechtlichen Möglichkeiten können natürlich auch die zuständigen Genehmigungs- und Ordnungsbehörden einschreiten.